Spezialisten für Arzthaftung in Freiburg.

Unsere Mandatsvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

Unsere Mandatsvereinbarungen gelten zwischen Auftraggeber (= Mandant) und Auftragnehmerin (= die Kanzlei Graf Johannes Patientenanwälte, Inh. RA Michael Graf), d.h. für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten nach Maßgabe des zwischen uns (Auftragnehmerin) und dem Mandanten (Auftraggeber) geschlossenen Vertrages. Diese AGB (Mandatsvereinbarungen) gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Diese Mandatsvereinbarungen gelten (auch rückwirkend) ab Mandatsbeginn bis zum Ende des Mandats.

§ 2 Auftrag

Die Graf Johannes Patientenanwälte sind Spezialisten für außergerichtliche Lösungen, d.h. wir sind auf die außergerichtliche gütliche Durchsetzung der Ansprüche und Rechte des Mandanten spezialisiert. Daher lautet unser Auftrag, dass wir die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche und Rechte übernehmen und forcieren. Ziel unseres Auftrags ist eine Regulierung bzw. gütliche Lösung ohne Einschaltung der Gerichte. 

Sollte eine außergerichtliche gütliche Lösung trotz unserer umfassenden Regulierungsmaßnahmen scheitern, bspw. weil sich die Gegenseite hiergegen „sperrt“, so wird der Mandant im Rahmen unseres außergerichtlichen Auftrags selbstverständlich über alle weiteren Möglichkeiten (insbesondere über die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche durch uns oder durch eine andere Rechtsanwaltskanzlei, sog. "Prozessanwälte") beraten, hierzu können wir dem Mandanten dann konkrete Empfehlungen für Prozessanwälte (aus unserem Netzwerk, die i.d.R. ohne Mehrkosten das Mandat übernehmen) aussprechen. 

Wir weisen den Mandanten darauf hin, dass die Graf Johannes Patientenanwälte zunächst lediglich außergerichtlich tätig werden, eben weil der rechtsratsuchende Mandant eine gütliche außergerichtliche Lösung des Rechtsstreits wünscht. Mit seinem Auftrag bzw. mit der uns erteilten Vollmacht erklärt der Mandant verbindlich, dass im Mandat ausschließlich eine außergerichtliche gütliche Lösung durch uns anwaltlich vorbereitet, durchgesetzt und erzielt werden soll. Unter bestimmten Umständen kann die Kanzlei Graf Johannes Patientenanwälte nach Abschluss des außergerichtlichen Geschäfts auch eine Fortführung der Angelegenheit im gerichtlichen Bereich gesondert anbieten, diese Entscheidung obliegt der Kanzlei, d.h. diese Entscheidung trifft die Kanzlei nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Mandat, Vertretung, Bearbeitung

Mit seinem Auftrag bzw. mit der erteilten Vollmacht erklärt der Mandant verbindlich, das außergerichtliche Mandat erteilen zu wollen. Mit dem außergerichtlichen Mandat beauftragt der Mandant die Kanzlei Graf Johannes Patientenanwälte, d.h. der Fall wird in der Kanzlei von den dort tätigen Rechtsanwälten im Team bearbeitet, jeder Rechtsanwalt ist berechtigt, den Mandanten zu beraten und zu vertreten. Bei Terminen ist die Kanzlei berechtigt, mit der Kanzlei kooperierende Rechtsanwälte am Ort des Termins (sog. Korrespondenzanwälte) für die Terminswahrnehmung unterzubeauftragen, die Leitung und Führung des Falles bleibt in solchen Fällen bei der Kanzlei Graf Johannes Patientenanwälte. Der Mandant ist hiermit einverstanden.

§ 4 Entgelt und Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich grds. nach einer gesonderten schriftlichen Honorarvereinbarung, soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen worden ist, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen, vor allem nach § 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

Abwesenheitsgelder fallen bei einer Geschäftsreise unserer Rechtsanwälte (auch innerhalb des Gerichtsbezirk der Auftragnehmerin) und bei jeder Form der Abwesenheit des Rechtsanwalts an. Bei einer Abwesenheit (a.) von nicht mehr als 4 Stunden zusätzl. 500,00 EUR inkl. USt pro Tag, (b.) von mehr als 4 zusätzl. 1000,00 EUR inkl. USt pro Tag.

Das vereinbarte Honorar bzw. die gesetzliche Vergütung umfasst in der Kanzlei Graf Johannes Patientenanwälte grundsätzlich lediglich die Honorierung der üblichen in solchen Mandaten anfallenden Anwaltsaufwendungen und Kanzleizeitaufwendungen, d.h. sollte sich durch unüblich verstärkte Rückfragen seitens des Mandanten (oder durch sonstiges unübliches Mehraufwand verursachendes Verhalten des Mandanten oder dessen Rechtsschutzversicheurng) der von der Rechtsanwaltskanzlei für das Mandant intern angesetzte Bearbeitungs-/Zeitaufwand erhöhen, so behält sich die Kanzlei vor, für diese Zusatzaufwände ein zusätzliches Honorar i.H.v. EUR 200,00 inkl. USt pro Kanzleiarbeitsstunde zusätzlich zu berechnen.

Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsschutzversicherung, die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung (RVG) erstatten muss.

§ 5 Haftung

Unsere vollumfängliche gesetzliche Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Haftung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (derzeit 1 Million Euro) beschränkt. Insoweit besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung.

Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mandanten sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

Sollte der Mandant der Auffassung sein, dass die in Absatz 1 genannte Versicherungssumme das Risiko nicht angemessen abdeckt, werden wir auf sein Verlangen eine Einzelobjektversicherung abschließen, sofern sich der Mandant bereiterklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 6 Datenschutz

Der Mandant ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten durch uns verarbeitet werden, soweit es das Auftragsverhältnis erfordert, sowie dass wir seinen Fall anonymisiert für juristische Beiträge u.ä. verwenden dürfen.

§ 7 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Mandant gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 8 Erfüllungsort - Rechtswahl - Gerichtsstand

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz unserer Kanzlei. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Mandaten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Kanzleisitz zuständige Gericht.